Die Mobilfunkanlage führe daher trotz der Höhe von 18 m zu keiner wesentlichen, zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Beschwerdegegnerin schliesslich führt in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 aus, trotz der Zugehörigkeit der betroffenen Parzelle zur Umgebungszone XI des ISOS (mit Erhaltungsziel b) würden weder die umliegenden Gebäude noch die unmittelbare Umgebung einen besonderen Schutz geniessen. Durch die Anlehnung der Antennenanlage an die grosse Halle der Werftanlage mit ihrem industriellen Charakter werde eine verträgliche Einbindung in das bestehende Ortsbild geschaffen.