Vorliegend sei eine Güterabwägung nach den strengen Kriterien von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen. Die Interessen an einer qualitativ guten Versorgung mit Mobifunk seien gewichtig, aber ein Vorrang des Versorgungsauftrags gegenüber anderen aus der Bundesverfassung abgeleiteten öffentlichen Interessen ergebe sich nicht. Das geschützte Ortsbild dürfe nur geschmälert werden, wenn die Antenne mit dieser Höhe im ISOS-Gebiet für die Versorgung des Gebiets unabdingbar sei. Nach einer eingeholten Fachmeinung könne vor-aussichtlich mit einer halbierten Sendeleistung eine ausreichende Versorgung Erlachs sichergestellt werden.