d) Ein Verfahrensmangel kann im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.14 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die ENHK hat im Beschwerdeverfahren ein Gutachten eingereicht; die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden konnten damit ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch den 11 Vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a.