Bereits aufgrund dieser Nähe ist von einer obligatorischen Begutachtungspflicht durch die Fachbehörde des Bundes auszugehen. Auch die ENHK ging von einer obligatorischen Begutachtung aus, gab sie ihr Gutachten doch gestützt auf Art. 7 NHG ab.13 Das Regierungsstatthalteramt hätte daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten durch die ENHK einholen müssen; die Rüge wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht vorgebracht.