Das Regierungsstatthalteramt kam im vorinstanzlichen Entscheid zum Schluss, das Einholen eines Gutachtens der ENHK erscheine vorliegend als unverhältnismässig und unnötig. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet den Einbezug der ENHK am hier interessierenden Standort (nur Erhaltungsziel b) als unnötig. In den Erläuterungen zum ISOS werde denn auch nicht zwingend in jedem Fall die Einholung eines Gutachtens der ENHK gefordert; es werde lediglich die Beratung durch die Denkmalpflege, die offizielle Fachinstanzen oder andere Fachleute als zweckmässig bezeichnet. Diesen Anforderungen genüge die von der Vorinstanz angerufene OLK ohne Weiteres.