Sie war jedoch nicht verpflichtet, die Ablehnung dieses Beweisantrags im Entscheid näher zu begründen, blieb doch eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligung trotzdem möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz – wenn auch zu Unrecht (vgl. E. 3) – im vorinstanzlichen Entscheid zum Ergebnis kam, das Einholen eines Gutachtens der ENHK erscheine vorliegend als unverhältnismässig und unnötig. 3. Beizug der ENHK