Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 VRPG). Dass die Vorinstanz vorliegend auf einen Augenschein verzichtet hat, erscheint zwar fragwürdig, da die ästhetische Beurteilung der Antenne zentral ist. Sie war jedoch nicht verpflichtet, die Ablehnung dieses Beweisantrags im Entscheid näher zu begründen, blieb doch eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligung trotzdem möglich.