Damit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auf den von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall einer nicht bewilligten D.________-Antenne in unmittelbarer Nähe einzugehen, da diese von den Dimensionen her mit der vorliegenden Antenne nicht vergleichbar war (vgl. E. 6b). Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.