Mobilfunkantenne hingewiesen, welche von der BVE und vom Verwaltungsgericht als ortsbildwidrig eingestuft worden sei.8 Trotzdem seien diese Entscheide im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden. Da der vorliegend zu beurteilende Standort nur wenige Meter neben dem damaligen Standort der D.________-Antenne liege, hätte die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht zumindest erläutern müssen, worin sich die Auswirkung des heutigen Projekts vom damaligen bezüglich Ortsbildschutz unterscheide. Das rechtliche Gehör gebiete, auf wichtige Argumente einer Einsprache in der Begründung des Entscheids einzugehen.