Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich gemäss den unwidersprochenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid alle innerhalb des Perimeters für die Einsprache- und Beschwerdelegitimation (626.10 Meter6). Sie haben damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Rechtliches Gehör