b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am Einspracheverfahren beteiligt und sind mit ihrer Einsprache im Baubewilligungsverfahren nicht durchgedrungen. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich gemäss den unwidersprochenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid alle innerhalb des Perimeters für die Einsprache- und Beschwerdelegitimation (626.10 Meter6).