4. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte das Rechtsamt der BVE die Akten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu und ersuchte diese um Mitteilung, ob sie in dieser Sache eine fakultative (Art. 8 NHG3) oder eine obligatorische (Art. 7 Abs. 2 NHG) Begutachtung durchführen wolle oder ob sie auf eine Begutachtung verzichte. Die ENHK teilte mit Schreiben vom 13. November 2013 mit, sie habe beschlossen, das Baugesuch näher zu prüfen und eine Beurteilung abzugeben.