3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 26. September 2013 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das beco macht in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden und stellt fest, im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führten als im Amtsbericht vom 30. Oktober 2012 und dem Bestätigungsbrief vom 23. Juli 2013 zum neuen Standortdatenblatt.