Dabei machen sie insbesondere geltend, das Vorhaben bewirke einen erheblichen Eingriff in das geschützte Orts- und Landschaftsbild, welcher von der Vorinstanz ungenügend überprüft worden sei. Weiter sei die Leistung der projektierten Anlage für die Bedürfnisse von Erlach überdimensioniert und es habe nur eine ungenügende Standortevaluation stattgefunden.