Eventuell sei die vom BECO als Auflage geforderte Nachkontrolle für die OMEN 2, 3, 4, 5, 7 und 9 aufzuerlegen. 4. Es seien Alternativstandorte für die Anlage zu evaluieren, wobei das Projekt auf die für die örtliche Versorgung notwendige Sendeleistung zu redimensionieren sei.“ 1 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1). 3