ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2014/226 vom 16.3.2016). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_173/2016 vom 23.5.2017) RA Nr. 110/2013/368 Bern, 3. Juli 2014 in der Beschwerdesache zwischen den Beschwerdeführenden 1 - 48 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher A.________ und B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, Amthausgasse 10, 3235 Erlach Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 13. August 2013 (Mobilfunkanlage) 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Oktober 2012 bei der Gemeinde Erlach ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Erlach Grundbuchblatt E.________. Die Parzelle liegt in der Gewerbezone sowie im Uferschutzplan Nr. 2 (Sektor C) nach SFG1. Die Stadt Erlach ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Die geplante Antenne liegt in der vom ISOS als Umgebungszone XI mit Erhaltungsziel b bezeichneten Fläche. In der Nähe der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich das im Bundesinventar für Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgenommene Objekt Nr. 1301 "St. Petersinsel-Heideweg". Auch dieses ist von nationaler Bedeutung. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Das beco reichte am 30. Oktober 2012 einen Amtsbericht und am 3. Mai 2013 eine Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführenden ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2013 ein überarbeitetes Standortdatenblatt eingereicht hatte, äusserte sich das beco mit Schreiben vom 23. Juli 2013 zu diesem angepassten Standortdatenblatt. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) äusserte sich im Bericht vom 15. Mai 2013 zum Vorhaben. Mit Gesamtentscheid vom 13. August 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. September 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Anträge: „1. Das Baugesuch sei abzuschlagen. 2. Es sei die Stellungnahme der Eidg. Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK), eventuell ein umfassenderes Gutachten der OLK, unter Ausstandnahme der Verfasser der Kurzstellungnahme, zum Projekt einzuholen. 3. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NISV sei durch einen unabhängigen Experten zu überprüfen. Eventuell sei die vom BECO als Auflage geforderte Nachkontrolle für die OMEN 2, 3, 4, 5, 7 und 9 aufzuerlegen. 4. Es seien Alternativstandorte für die Anlage zu evaluieren, wobei das Projekt auf die für die örtliche Versorgung notwendige Sendeleistung zu redimensionieren sei.“ 1 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1). 3 Dabei machen sie insbesondere geltend, das Vorhaben bewirke einen erheblichen Eingriff in das geschützte Orts- und Landschaftsbild, welcher von der Vorinstanz ungenügend überprüft worden sei. Weiter sei die Leistung der projektierten Anlage für die Bedürfnisse von Erlach überdimensioniert und es habe nur eine ungenügende Standortevaluation stattgefunden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 26. September 2013 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das beco macht in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden und stellt fest, im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führten als im Amtsbericht vom 30. Oktober 2012 und dem Bestätigungsbrief vom 23. Juli 2013 zum neuen Standortdatenblatt. Damit erübrige es sich auch, eine zusätzliche Stellungnahme eines weiteren Experten einzuholen. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte das Rechtsamt der BVE die Akten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu und ersuchte diese um Mitteilung, ob sie in dieser Sache eine fakultative (Art. 8 NHG3) oder eine obligatorische (Art. 7 Abs. 2 NHG) Begutachtung durchführen wolle oder ob sie auf eine Begutachtung verzichte. Die ENHK teilte mit Schreiben vom 13. November 2013 mit, sie habe beschlossen, das Baugesuch näher zu prüfen und eine Beurteilung abzugeben. Ob es sich dabei um eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG oder um ein Gutachten nach Art. 7 NHG handle, könne erst gestützt auf die vertiefe Analyse des Vorhabens und dessen Auswirkungen auf das Ortsbild von nationaler Bedeutung bzw. auf das BLN-Objekt 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 4 Nr. 1301 festgelegt werden. Als Grundlage für die Beurteilung sei ein Augenschein einer Delegation der Kommission in Anwesenheit der Parteien erforderlich. Dieser Augenschein fand am 16. Dezember 2013 statt. 5. Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zum Protokoll des Augenscheins Stellung zu nehmen und das Rechtsamt der BVE sämtliche, noch nicht zugestellten Unterlagen der ENHK aushändigte, reichte diese ihr Gutachten am 1. Mai 2014 ein. Darin wies sie darauf hin, dass aufgrund der schlechten Witterung am Augenschein die Fernwirkung der geplanten Antenne nicht beurteilt werden konnte und eine Delegation der ENHK daher am 7. Januar 2014 den von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Rundgang zur Beurteilung der Fernwirkung der geplanten Anlage bei optimalen Wetterbedingungen vervollständigte. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum ENHK-Gutachten zu äussern. 6. Am 8. Mai 2014 hat schliesslich das Rechtsamt der BVE vor Ort weitere Fotos zur Vervollständigung der Akten gemacht. Diese Fotodokumentation inklusive Übersicht der Fotostandorte wurde zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 16. Mai 2014 zugestellt. Die Parteien erhielten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machten sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin Gebrauch (jeweils mit Eingabe vom 10. Juni 2014). 7. Auf die Rechtsschriften, das ENHK-Gutachten, das Ergebnis des Augenscheins sowie die Fotodokumentation wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am Einspracheverfahren beteiligt und sind mit ihrer Einsprache im Baubewilligungsverfahren nicht durchgedrungen. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich gemäss den unwidersprochenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid alle innerhalb des Perimeters für die Einsprache- und Beschwerdelegitimation (626.10 Meter6). Sie haben damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden führen aus, sie hätten bereits in ihrer Einsprache auf eine von der Firma D.________ vor ca. zehn Jahren am praktisch gleichen Standort geplante 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 6 Standortdatenblatt vom 24.6.2013, Revision: 1.9, Ziffer 6, in den Vorakten. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Mobilfunkantenne hingewiesen, welche von der BVE und vom Verwaltungsgericht als ortsbildwidrig eingestuft worden sei.8 Trotzdem seien diese Entscheide im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden. Da der vorliegend zu beurteilende Standort nur wenige Meter neben dem damaligen Standort der D.________-Antenne liege, hätte die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht zumindest erläutern müssen, worin sich die Auswirkung des heutigen Projekts vom damaligen bezüglich Ortsbildschutz unterscheide. Das rechtliche Gehör gebiete, auf wichtige Argumente einer Einsprache in der Begründung des Entscheids einzugehen. Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.9 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid auf gut drei Seiten, wieso das umstrittene Vorhaben aus ihrer Sicht zu bewilligen ist. Dabei geht sie auf die verschiedenen Rügen der Einsprechenden ein und begründet dabei, weshalb diese abzuweisen sind. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Damit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auf den von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall einer nicht bewilligten D.________-Antenne in unmittelbarer Nähe einzugehen, da diese von den Dimensionen her mit der vorliegenden Antenne nicht vergleichbar war (vgl. E. 6b). Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. b) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das Regierungsstatthalteramt habe im vorinstanzlichen Entscheid nicht begründet, wieso es auf den von ihnen beantragten Augenschein verzichtet habe. Der Augenschein sei ein wichtiger Beweisantrag, wenn es darum gehe, ästhetische Wirkungen eines Projekts auf die Umgebung zu beurteilen. Die 8 Urteil BVE vom 15. Oktober 2002 (RA Nr. 11095-02 B1) und VGE 21569U vom 20. Januar 2004. 9 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6 ff. 7 Ablehnung dieses Beweisantrags sei nur mit einer nachvollziehbaren Begründung möglich. Ebenso habe die Vorinstanz nur unzureichend begründet, wieso sie auf eine Konsultation der ENHK verzichtet habe. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 VRPG). Dass die Vorinstanz vorliegend auf einen Augenschein verzichtet hat, erscheint zwar fragwürdig, da die ästhetische Beurteilung der Antenne zentral ist. Sie war jedoch nicht verpflichtet, die Ablehnung dieses Beweisantrags im Entscheid näher zu begründen, blieb doch eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligung trotzdem möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz – wenn auch zu Unrecht (vgl. E. 3) – im vorinstanzlichen Entscheid zum Ergebnis kam, das Einholen eines Gutachtens der ENHK erscheine vorliegend als unverhältnismässig und unnötig. 3. Beizug der ENHK a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Einholung eines Gutachtens der ENHK. Ein solches sei aufgrund der Schwere des Eingriffs notwendig. Der Kurzbericht der OLK vom 15. Mai 2013 genüge den Anforderungen an eine seriöse Begutachtung nicht. Das Regierungsstatthalteramt kam im vorinstanzlichen Entscheid zum Schluss, das Einholen eines Gutachtens der ENHK erscheine vorliegend als unverhältnismässig und unnötig. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet den Einbezug der ENHK am hier interessierenden Standort (nur Erhaltungsziel b) als unnötig. In den Erläuterungen zum ISOS werde denn auch nicht zwingend in jedem Fall die Einholung eines Gutachtens der ENHK gefordert; es werde lediglich die Beratung durch die Denkmalpflege, die offizielle Fachinstanzen oder andere Fachleute als zweckmässig bezeichnet. Diesen Anforderungen genüge die von der Vorinstanz angerufene OLK ohne Weiteres. b) Die Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG.10 Das NHG und dessen Ausführungserlasse finden somit direkte 10 vgl. BGE 131 II 545. 8 Anwendung. Eine Begutachtung durch die ENHK ist obligatorisch, wenn ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. In diesem Fall verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG).11 Nach Art. 8 NHG kann die Kommission in wichtigen Fällen auch von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ein Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben (fakultative Begutachtung). c) Eine Begutachtung durch die ENHK hat obligatorisch zu erfolgen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventars nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.12 Die geplante Antenne liegt in dem durch das ISOS geschützten Gebiet (Umgebungszone XI mit Erhaltungsziel b). Sie ist zudem bloss ca. 350 m von der Oberstadt von Erlach und dem Schloss (Gebiet 1, Erhaltungsziel A) sowie ca. 300 m von der unteren Altstadt (Gebiet 2, Erhaltungsziel A) entfernt. Bereits aufgrund dieser Nähe ist von einer obligatorischen Begutachtungspflicht durch die Fachbehörde des Bundes auszugehen. Auch die ENHK ging von einer obligatorischen Begutachtung aus, gab sie ihr Gutachten doch gestützt auf Art. 7 NHG ab.13 Das Regierungsstatthalteramt hätte daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten durch die ENHK einholen müssen; die Rüge wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht vorgebracht. d) Ein Verfahrensmangel kann im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.14 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die ENHK hat im Beschwerdeverfahren ein Gutachten eingereicht; die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden konnten damit ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch den 11 Vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a. 12 So auch Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 7, N. 5. 13 Gutachten ENHK vom 1. April 2014, S. 1. 14 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 VRPG. 9 Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden. Der im Baubewilligungsverfahren begangene Verfahrensmangel ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.15 4. Ortsbildschutz: Ausgangslage a) Die Beschwerdegegnerin plant den Bau einer freistehenden GSM900/UMTS2100- Mobilfunkanlage auf der Parzelle Erlach Grundbuchblatt E.________ am H.________weg in der Gewerbezone. In der Gewerbezone beträgt die maximale Gebäudehöhe 8 m (Art. 217 GBR16). Allerdings sind auf reine Mastenkonstruktionen (z.B. Antennen, Skilifte, Materialtransportanlagen), die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweisen, die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht anwendbar.17 Gemäss Baueingabeplan18 soll die Anlage direkt neben dem bestehenden Gebäudekomplex der I.________ auf dessen nördlichen Seite zu stehen kommen. Sie weist eine Höhe von 18.01 m auf und überragt das angrenzende Werft-Gebäude ab Dachtraufe um rund 13 m. Der Durchmesser des Mastes soll an der Basis 50 cm betragen und sich gegen oben nach und nach bis auf 25 cm verkleinern. Ab einer Höhe von 16.5 m sind zwei UMTS/GSM-Antennenpanels (1.33 x 0.26 x 0.15 m, kumulierte maximale Sendeleistung von jeweils 2000 W) geplant. Der Gesamtdurchmesser beträgt in diesem Bereich rund 1 m. Richtfunkantennen sind keine vorgesehen. Die Technikkabine soll im Werft-Gebäude untergebracht werden. b) Die Beschwerdeführenden rügen, die geplante Antenne verletze das national geschützte Ortsbild von Erlach. Zu beachten sei auch der Schutz des benachbarten BLN- Objekts 1301 (" St. Petersinsel-Heideweg "). Das Vorhaben bewirke einen erheblichen Eingriff in das geschützte Orts- und Landschaftsbild. Die Antenne komme praktisch am selben Standort zu stehen wie ein Antennenprojekt der Firma D.________, welches von der BVE und vom Verwaltungsgericht als ortsbildwidrig eingestuft worden sei. Mit einer Höhe von 18 m werde das Gewerbegebäude stark überragt und die geschützten Sichtverbindungen in ästhetischer Weise empfindlich gestört. Die Sicht von der Schlossterrasse oder vom Kirchhügel zeige, dass die Antenne einen völlig neuen Akzent 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. 16 Baureglement der Gemeinde Erlach vom 16. August 2011, genehmigt durch das AGR am 11. April 2012. 17 BSIG Nr.: 7/721.0/10.1, Ziffer 2.12. 18 Baueingabeplan Erlach Ost, Plan Nr. 3-94062B vom 24.6.2013, Stempel Regierungsstatthalteramt vom 13. August 2013. 10 setzen und das Orts- und Landschaftsbild erheblich verändern würde. Die Störung des Landschaftsbildes werde durch die angrenzenden Doppelkiefern, deren Bestand nicht geschützt sei, nur unmerklich gemildert. Weiter fehle es an der Notwendigkeit, eine derart grosse und leistungsfähige Antenne an diesem Standort zu erstellen. Mit der geplanten GSM-Leistung von 1'600 Watt und der Aufrüstung auf UMTS werde das Projekt für die lokale Versorgung völlig überdimensioniert. Vorliegend sei eine Güterabwägung nach den strengen Kriterien von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen. Die Interessen an einer qualitativ guten Versorgung mit Mobifunk seien gewichtig, aber ein Vorrang des Versorgungsauftrags gegenüber anderen aus der Bundesverfassung abgeleiteten öffentlichen Interessen ergebe sich nicht. Das geschützte Ortsbild dürfe nur geschmälert werden, wenn die Antenne mit dieser Höhe im ISOS-Gebiet für die Versorgung des Gebiets unabdingbar sei. Nach einer eingeholten Fachmeinung könne vor-aussichtlich mit einer halbierten Sendeleistung eine ausreichende Versorgung Erlachs sichergestellt werden. Damit sei es unter Einhaltung der Grenzwerte am umstrittenen Standort möglich, die Masthöhe auf 10 m zu reduzieren. Das Regierungsstatthalteramt stützte sich im Entscheid auf einen Bericht der OLK vom 15. Mai 2013. Die Fachbehörde kam darin zum Ergebnis, dass die Lage der Antenne an einer Halle der Bootswerft für das bestehende Orts- und Landschaftsbild keine massgebende Beeinträchtigung darstelle. Auch die Gemeinde folgt in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 dieser Ansicht. Sie führt aus, am gewählten Standort würden sich bereits gewerblich-industrielle Bauten befinden, welche das optische Erscheinungsbild prägten. Die Mobilfunkanlage führe daher trotz der Höhe von 18 m zu keiner wesentlichen, zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Beschwerdegegnerin schliesslich führt in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 aus, trotz der Zugehörigkeit der betroffenen Parzelle zur Umgebungszone XI des ISOS (mit Erhaltungsziel b) würden weder die umliegenden Gebäude noch die unmittelbare Umgebung einen besonderen Schutz geniessen. Durch die Anlehnung der Antennenanlage an die grosse Halle der Werftanlage mit ihrem industriellen Charakter werde eine verträgliche Einbindung in das bestehende Ortsbild geschaffen. Den Beschwerdeführenden sei weiter entgegenzuhalten, dass sie die prekäre Versorgungsituation in Erlach bewusst kleinreden würden. Die Anlage sei in der geplanten Höhe von 18 m und mit den vorgesehenen Antennen notwendig, um die Versorgung des Städtchens sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass ursprünglich aus technischen Gründen eine Antennenanlage mit einer Masthöhe von 23 m geplant gewesen sei. Nach Gesprächen mit der Gemeinde sei diese Höhe auf 18 m 11 reduziert worden. Eine weitere Reduktion der Höhe sei aus technischen Gründen nicht sinnvoll und würde zu keiner Senkung der elektromagnetischen Strahlung führen. c) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Für „Aussenantennen und dergleichen“ enthält Art. 17 Abs. 1 BauV19 eine Spezialnorm: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.20 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen. Die Gemeinde Erlach legt in Art. 411 Abs. 1 GBR fest, dass die Gestaltung von Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung in der Umgebung zu gewährleisten hat. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird aufgeführt, welche Kriterien bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung insbesondere zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist weiter, dass sich der Standort der geplanten Antennenanlage im Sektor C des Uferschutzplans Nr. 221 befindet. Im Gebiet dieses Uferschutzplans kommt der Umgebungsgestaltung und der Erhaltung eines geschlossenen, strauchreichen Waldrandes gemäss Art. 654 Abs. 2 GBR grosse Bedeutung zu. Der Charakter der ufernahen Landschaft soll gestärkt werden. Art. 542 GBR (Interessenabwägung bei Standorten von Mobilfunkanlagen) war im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs (27. Juni 2012) noch nicht in Kraft, da der 19 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 13 f. 21 Uferschutzplan Nr. 2 vom 22. Juni 2011, genehmigt durch das AGR am 11. April 2012. 12 Genehmigungsentscheid des AGR bezüglich dieser Bestimmung angefochten wurde und erst mit Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 14. Mai 2013 in angepasster Form in Kraft trat. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Wenn jedoch zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung öffentlich aufliegt, muss der Gesuchsteller die aufgelegten Vorschriften, falls sie in Kraft treten, gegen sich gelten lassen. In diesem Fall ist das Baubewilligungsverfahren einzustellen, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene Recht Geltung erlangt (Art. 36 Abs. 2 BauG).22 Vorliegend lag Art. 542 GBR im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs bereits öffentlich auf. Es ist allerdings fraglich, ob Art. 36 Abs. 2 BauG zur Anwendung gelangt, da das Verfahren nicht bis zur Inkraftsetzung der Bestimmung in angepasster Form sistiert wurde. Ob die Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, kann letztlich offen bleiben, da die darin statuierte Interessenabwägung und Evaluation von Alternativstandorten bei der Erstellung von Mobilfunkanlagen auch vom NHG verlangt wird und damit vorliegend sowieso geprüft werden musste (vgl. E. 4d und E. 6f bis 6h). d) Da es sich bei der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage – wie erwähnt (E. 3b) – um eine Bundesaufgabe handelt, ist das NHG direkt anwendbar. Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das ISOS und das BLN gelten als Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 VISOS23 und Art. 1 Abs. 1 VBLN24). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG.25 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6. Abs. 1 NHG) Laut Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 3a. 23 Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12). 24 Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11. 25vgl. Peter Keller, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in: Umweltrecht in der Praxis (URP) 1996, S. 698 ff. 13 Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden.26 Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines schützenswerten Objekts von nationaler Bedeutung ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen.27 5. Ortsbildschutz: Schutzziele ISOS/BLN und Beurteilung durch ENHK a) Erlach wird im ISOS wie folgt charakterisiert: "Mittelalterliches Landstädtchen in malerischer Lage am oberen Ende des Bielersees. Aussergewöhnlich ursprünglich erhaltene Oberstadt mit Schloss, am Hangfuss ehemalige Vorstadt und heutiges Ortszentrum. Dazwischen Rebberg am See, überbauter Strandboden, Campingplatz und Hafen." Besonders bemerkenswert sind laut ISOS das Ortsbild und die Landschaft prägende Schloss mit der aussergewöhnlich ursprünglich erhaltenen Oberstadt mit den beiden Häuserreihen und dem gepflästerten Gassenbelag. Das Gebiet wird im ISOS als Gebiet 1 bezeichnet (Erhaltungsziel A). Unterhalb von Schloss, Altstadt und Markt zieht sich das "Städtchen" den Hangfuss entlang. Die Untere Altstadt ist das heutige Ortszentrum und wird im ISOS als Gebiet G2 bezeichnet (Erhaltungsziel A). Im Beschrieb werden die geschlossene Gesamtwirkung, die klar durch die Häuserreihen definierten Gassenräume sowie die homogenen, nur punktuell durch neue Eingriffe beeinträchtigten Gassen herausgestrichen. An das Gebiet G2 schliesst sich am Ost- und Südrand der Unterstadt die Umgebungszone VI (Erhaltungsziel a) und danach die Umgebungszone XI (Erhaltungsziel b) an, in welcher die umstrittene Antenne erstellt werden soll. Der Uferstreifen schliesslich wird im ISOS als Umgebungsrichtung VIII bezeichnet (Erhaltungsziel a). Gemäss ISOS steht die offene Bauweise der Umgebungen in der Ebene in krassem Gegensatz zur geschlossenen Bebauung der alten Stadtteile. Besonders in der Zufahrt von Vinelz her wirkt der Ortsbildvordergrund durch Einfamilienhäuser, schräggestellte Wohnblöcke und grossvolumige Gewerbebauten in zunehmender Weise gestört. 26 Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 6 NHG N. 22 f.. 27 BGE 127 II 273 E. 4c. 14 Wegen der eindrücklichen Lage am oberen Ende des Bielersees und zu Füssen des Jolimont kommen dem Ort besondere Lagequalitäten zu. Hervorgehoben werden u.a. die geschlossene Silhouette des Schlosses und der hochgelegenen Altstadt gegen den See und den Rebberg hin sowie der intensive wechselseitige Sichtbezug des Ortes mit dem Heideweg und der St. Petersinsel. Die starke optische Verbindung zwischen der Ober- und der Unterstadt über den Schlossrebberg hinweg führt zu besonderen räumlichen Qualitäten. Durch die klare Ablesbarkeit der baulichen Entwicklungsphasen, durch das siedlungstypologisch interessante Nebeneinander von Schloss, Oberstadt, Markt und Unterstadt, durch die bemerkenswert frühen Laubengänge und durch die gesamthaft überdurchschnittlich wertvolle Bausubstanz des Mittelalters, des Barocks und des 19. Jahrhunderts erhält Erlach im ISOS auch die Höchstqualifikation bezüglich der architekturhistorischen Qualitäten. Zu dem in der Nähe befindlichen BLN-Objekt Nr. 1301 " St. Petersinsel-Heideweg ", dessen Perimeter die ganze St. Petersinsel umfasst, wird einzig festgehalten, dass es sich um eine durch den Aufenthalt von J. J. Rousseau berühmt gewordene Landschaft von hervorragendem Schönheitswert mit vielfaltiger Vogelwelt handle. b) Die geplante Antenne soll auf dem Strandboden, im ISOS der Umgebungszone XI zugeordnet, zu stehen kommen. Dieses Gebiet wird mit dem Erhaltungsziel b qualifiziert, und wird von der ENHK in ihrem Gutachten vom 1. April 2014 wie folgt umschrieben (S. 3): Es handelt sich "um einen empfindlichen, häufig überbauten Teil des Ortsbildes, dessen für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlichen Eigenschaften zu erhalten sind. […] Die Umgebungszone XI ist grösstenteils mit Einfamilienhäusern locker überbaut. Mit der Bootswerft N.________ befinden sich aber auch Gewerbebauten in dieser Umgebungszone XI". Nach Ansicht der ENHK in ihrem Gutachten vom 1. April 2014 überzeugt die bauliche Gestaltung des Strandbodens aus raumplanerischer und architektonischer Sicht nicht (S. 6). Er sei ungeordnet überbaut und wirke durch Einfamilienhäuser und grossvolumige Gewerbebauten uneinheitlich und gestört. Die Bootswerft am H.________weg trage wesentlich zu dieser Uneinheitlichkeit bei. Bei den Gewerbebauten bestehe aufgrund ihres Volumens und ihrer eintönigen, rein auf technische Funktionalität ausgerichteten Architektur keine architektonisch-gestalterische Verbindung mit den Einfamilienhäusern auf dem Strandboden. 15 c) Die ENHK formulierte aufgrund des ISOS für den vom Vorhaben betroffenen Teil des Ortsbildes die folgenden Schutzziele: - Ungeschmälerte Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume, die für die Ablesbarkeit der historischen Entwickung des Ortsbildes bedeutsam sind; - Ungeschmälerte Erhaltung der charakteristischen Silhouette der Oberen Altstadt mit dem Schloss sowie der Unteren Altstadt mit ihrer geschlossenen Gesamtwirkung; - Ungeschmälerte Erhaltung der Freiräume zwischen Schloss und Unterer Altstadt (Schlossrebberg); - Ungeschmälerte Erhaltung des Uferstreifens (Umgebungsrichtung VIII); - Erhalten der bestehenden Freiräume auf dem Strandboden (Umgebungszone XI); - Ungeschmälerte Erhaltung des intensiven wechselseitigen Sichtbezugs des Ortes mit dem Heideweg und der St. Petersinsel. d) Für die Abklärung der Frage, ob es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine Beeinträchtigung des ISOS-Objektes handelt, legte die ENHK die Blickrichtungen fest, welche für die Erlebbarkeit des Ortsbildes und dessen Entstehungsgeschichte von Bedeutung sind. Sie ging dabei von der heutigen Situation aus und stellte fest, beim Augenschein einer Delegation der ENHK am 7. Januar 2014 seien insbesondere die Blickrichtungen des von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Rundgangs bei der Beurteilung der Fernwirkung der geplanten Anlage berücksichtigt worden. Zudem sei die Beurteilung des Vorhabens ohne Berücksichtigung der abdeckenden Wirkung des zweikronigen Nadelbaumes, der sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage befinde, erfolgt. Folgende Standorte seien für die Beurteilung des Vorhabens von Bedeutung: - "Seeuferweg auf der Höhe der Hafenanlage der Bootswerft O.________: Auf dem Fussweg, der dem Seeufer entlangführt und gemäss Aussagen am Augenschein im Sommer stark frequentiert ist, wäre der geplante Masten dort sichtbar, wo der nördlich des Gebäudekomplexes der Bootswerft O.________ entlangführende Weg auf den Fussweg am Seeufer trifft, sowie von der Brücke aus, die den Kanal, der von der Bootswerft in den Bielersee führt, überquert. Zwar würde die Antennenanlage von diesem Standort aus gut sichtbar sein und den Jolimont und seine von diesem Standort aus oberste Baumreihe überragen. Der Blick auf die Obere Altstadt und das Schloss würde jedoch nicht eingeschränkt, da der vom Seeuferweg wahrnehmbare Abstand zwischen Antenne und Schloss genügend gross ist, um die Eigenständigkeit der Schlossansicht zu gewährleisten. Dies wäre auch ohne die Präsenz des prägnanten Nadelbaumes auf der nördlichen Seite des Werftgebäudes der Fall. Auf den übrigen Streckenabschnitten des Seeuferweges ist die Antenne kaum sichtbar: Im Sommer wird die Sicht durch dichtes Gehölz und durch Laubbäume versperrt. Im Winter lässt sich die 16 Antenne in der Vielzahl der vertikalen Elemente der Werftanlage wie Masten, im Wasser verankerte Pfähle und Stützpfeiler sowie der Bäume nicht ausmachen. Ein Antennenmast mit einer Höhe von 18 m würde sich mit der Gesamtheit der bereits vorhandenen vertikalen Elemente vermischen und würde so nicht in Erscheinung treten. - Aussichtsplattform im See, nordöstlich der Hafenanlage der Bootswerft O.________: Der schmale Weg, der vom Fussweg entlang der Hafenanlage der Bootswerft Richtung Nordosten abzweigt, führt zu einer erhöhten, auf den See ausgerichteten Aussichtsplattform, die eine uneingeschränkte Rundsicht bietet. Der Blick von dieser Aussichtsplattform zurück in Richtung des geplanten Antennenstandorts – eine Blickrichtung, die für die Besuchenden dieser Aussichtsplattform wohl nur von untergeordneter Bedeutung ist – wird von einer Vielzahl von Laubbäumen verdeckt, so dass der Blick auf die Antenne verunmöglicht wird. Da sich der Wald sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung fortsetzt, gibt es von der Seeseite her keinen Standort, von dem aus die Antennenanlage einsehbar ist. - Südlich der Kreuzung H.________/F.________/Heidenweg: Von der Kreuzung H.________/F.________/Heidenweg dem H.________weg folgend wäre die geplante Antennenanlage sichtbar, sobald die sich auf der linken Strassenseite befindende Baugruppe, zu der das Restaurant Du Port gehört, den Blick auf die im Chaletstil erbauten Häuser H.________weg 25 bis 33 freigibt. Allerdings tritt sie kaum als Einzelelement in Erscheinung, sondern wird Teil des Riegels gegen den See, bestehend aus den Häusern im Chaletstil, den dahinter liegenden modernen Gewerbebauten und der Baumreihe am See. - Märit 4: Der Platz beim Übergang zur Unteren Altstadt, südlich der Primarschule am Märit 4, bietet einen Blick auf einen Teil der Häuser der Unterstadt am Hangfuss. Der Antennenmast wäre von diesem Standort aus in der Ferne sichtbar, da er vor dem dunklen Hintergrund des Hügelzugs auf der gegenüberliegenden Seeseite als weisses Element erscheinen würde. Der Blick wird allerdings durch die Vielzahl der Häuser aus verschiedenen Epochen sowie durch vertikale Elemente wie Kamine und Strassenlaternen abgelenkt, so dass die Antennenanlage in der Ferne optisch nicht ins Gewicht fällt. - Schloss Erlach: Die Terrasse beim Schloss Erlach erlaubt einen weiten Blick über den Bielersee. Die das Seeufer säumende Baumreihe grenzt das Städtchen Erlach gegen den See hin ab. Sie bildet einen lückenlosen Abschluss, bestehend aus einer Vielzahl filigraner Verästelungen, die den See wie ein Gewebe vom Städtchen trennt. Die geplante Antenne käme vor diesem Hintergrund zu stehen und wäre von der Terrasse des Schlosses aus sichtbar, würde diesen Hintergrund jedoch nicht überragen, sondern als Teil der miteinander verwobenen Strukturen wahrgenommen. - Jolimontstrasse, südlich Oberi Gruesse: Von diesem Standort aus wäre die Antenne sichtbar. Doch auch von hier aus vermischt sie sich visuell mit der das Städtchen gegen den See hin abschliessenden Baumreihe. - Manuelweg, südlich von Underi Gruesse: Von diesem Standort aus ist die Antennenanlage sichtbar. Die modernen Gewerbebauten der Bootswerft O.________ und des Gebäudes am 17 H.________weg 35 werden von der mittelalterlich geprägten Dachlandschaft beinahe verdeckt. Deren klare horizontale Linie wird von der Antennenanlage als Senkrechte deutlich überragt, wodurch die Antennenanlage als Fremdelement die charakteristische Silhouette der Dachlandschaft durchbricht." e) Die ENHK kommt zum Schluss die Prüfung der wesentlichen Bezüge, dass durch den Bau der Antenne mit der vorgesehenen Höhe von 18 m die oben definierten Schutzziele, abgesehen von der Forderung nach der ungeschmälerten Erhaltung der charakteristischen Silhouette der Unteren Altstadt, kaum beeinträchtigt werden. Die besonderen Lagequalitäten, begründet mit der geschlossenen Silhouette des Schlosses und der hochgelegenen Altstadt sowie dem intensiven wechselseitigen Sichtbezug zwischen Erlach und der St. Petersinsel, würden durch das Vorhaben zudem nicht zusätzlich geschmälert: Die Ansicht vom Seeuferweg oder von der St. Petersinsel auf die Obere Altstadt mit dem Schloss werde nicht zusätzlich beeinträchtigt, da sie auch ohne das Vorhaben durch Schiffsmasten und Bäume eingeschränkt werde. Umgekehrt bleibe der Blick vom Schloss auf den Bielersee weiterhin frei. In dem Panorama, das sich den Betrachtenden auf der Schlossterrasse biete, sei die aus der Ferne erkennbare Antenne nur ein verschwindend kleines Element, welches sich im Gewirr der Baumäste verliere. Die freie Sicht auf die St. Petersinsel werde somit vom geplanten Vorhaben aus keinem Blickwinkel beeinträchtigt. Nur beim Standort Märit 4 und beim Standort Manuelweg, südlich von Underi Gruesse, wäre die Antenne nach den Ausführungen der ENHK derart sichtbar, dass sie sich vom Hintergrund abhebt. Beim Märit 4 sei sie bei heller Farbgebung ohne weiteres erkennbar. Weil die Antenne mit ihren 18 m Höhe den Hügelzug auf der gegenüberliegenden Seeseite optisch nicht überragen könne, würde eine dunkle Farbgebung ihre Auffälligkeit stark reduzieren. Beim Manuelweg wäre die Antenne nach Einschätzung der ENHK in störender Weise sichtbar und würde das Schutzziel mit der Forderung nach der ungeschmälerten Erhaltung der charakteristischen Silhouette der Unteren Altstadt beeinträchtigen, was neben den bereits bestehenden Eingriffen in das Ortsbild von Erlach eine leichte zusätzliche Beeinträchtigung darstellen würde. Auch hier würde aber eine dunkle Farbgebung die farbliche Einpassung der Antennenanlage in die dichten, sich vor dem See dunkel abhebenden Laubbäume unterstützen. Der Strandboden erscheint der Kommission als Standort für die Mobilfunkantenne als geeignet, solange die Anlage nicht als freistehendes Einzelelement in Erscheinung tritt. 18 Eine an der Bootswerft angebrachte Antenne sei in ihrer Eigenschaft als rein technisches Element zudem optisch in diesen bereits bestehenden Fremdkörper integriert und wirke nicht als zusätzliches, eigenständiges und störendes Fremdelement. Mit einer dunklen Farbgebung liesse sich die Antenne zudem in den aus Laubbäumen bestehenden, die Kleinstadt Erlach zum See hin abschliessenden Hintergrund eingliedern. f) Insgesamt kommt die ENHK zum Schluss, dass eine Antenne von höchstens 18 m zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt. Im Sinne der grösstmöglichen Schonung erachtet es die Kommission als sinnvoll zu prüfen, ob eine Reduktion der Anlage von 18 m auf 15 m von der Abdeckung her ebenfalls möglich wäre, da dadurch die Beeinträchtigung weiter reduziert werden könnte. Zudem beantragt sie, für die Anlage eine dunkle, matte Farbe zu wählen. 6. Ortsbildschutz: Leichte Beeinträchtigung und Interessenabwägung a) Eine Mobilfunkanlage lässt sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde.28 Ein Bauabschlag aus ästhetischen Gründen kommt bei Mobilfunkantennen praktisch nur in Frage, wenn der beeinträchtigten Umgebung, Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt.29 b) Das sorgfältig verfasste Gutachten der ENHK ist vollständig und überzeugt auch sachlich. Die umstrittene Antenne mit einer Höhe von 18 m überragt das angrenzende Gebäude der Bootswerft P.________ ab Dachtraufe um rund 13 m. Es sind lediglich zwei Antennenpanels und keine Richtfunkantennen vorgesehen, damit wirkt die Antenne auch 28 VGE 100.2010.66 vom 16. August 2010, E. 2.3, VGE 233330 vom 31. März 2009, E. 3.3, VGE 22852 vom 8. November 2007, E. 7.4. 29 VGE 22095/22101/22102 vom 24. Oktober 2006 E. 4.7.3. 19 im obersten Bereich nicht sehr voluminös. Die hier umstrittene Antenne ist mit diesen Dimensionen deutlich bescheidener als die von den Beschwerdeführenden erwähnte D.________-Antenne auf der Nachbarsparzelle (Parzelle Erlach Grundbuchblatt Q.________ welche vor gut zehn Jahren sowohl von der BVE als auch vom Verwaltungsgericht als ortsbildunverträglich eingestuft wurde.30 Letztere wies eine Höhe von 25 m auf und sah neben je einer Reihe UMTS- und GSM-Antennen auch noch mehrere Richtfunkantennen vor31. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage können die beiden Antennenanlagen nicht verglichen werden und es lassen sich aus den damaligen Entscheiden keine Rückschlüsse auf die vorliegend zu beurteilende Antenne ziehen. Die unmittelbare Umgebung der Antenne (Strandboden) ist weiter von mässiger raumplanerischer und architektonischer Qualität, wie dies sowohl in den Erläuterungen des ISOS festgehalten als auch von der ENHK ausgeführt wird. Die ENHK legt zudem überzeugend dar, dass die besonderen Lagequalitäten, begründet mit der geschlossenen Silhouette des Schlosses und der hochgelegenen Altstadt sowie dem intensiven wechselseitigen Sichtbezug zwischen Erlach und der St. Petersinsel, durch das Vorhaben nicht zusätzlich geschmälert werden. Die zu den Akten genommenen Fotos vom 8. Mai 2014 bestätigen den Eindruck der Kommission, wonach die Ansicht vom Seeuferweg auf die Obere Altstadt mit dem Schloss nicht zusätzlich beeinträchtigt wird, da sie auch ohne das Vorhaben durch Schiffsmasten und Bäume eingeschränkt ist (vgl. Fotos Standort 3, 4 und 5). Zwar ist die Antenne vom Seeuferweg teilweise gut sichtbar und überragt von diesem Standort den Jolimont im Hintergrund (vorab bei der kleinen Brücke über dem Kanal sowie bei der Einmündung des Wegs entlang der Bootswerft auf den Seeuferweg, vgl. Fotos Standort 3 und 4). Es zeigt sich aber, dass von diesen Standorten aus die Antenne den Blick auf die Obere Altstadt und das Schloss nicht einschränkt. Wie die Kommission richtig feststellt, ist der vom Seeuferweg wahrnehmbare Abstand zwischen Antenne und Schloss genügend gross, um die Eigenständigkeit der Schlossansicht zu gewährleisten. Ebenso wenig wird die Blickrichtung vom Schloss auf den See und die St. Petersinsel durch das Vorhaben beeinträchtigt. Von der Schlossterrasse aus (vgl. Foto Standort 8) ist die Antenne zwar in der Ferne erkennbar, sie überragt aber die 30 Urteil BVE vom 15. Oktober 2002 (RA Nr. 11095-02 B1) und VGE 21569U vom 20. Januar 2004. 31 Das Verwaltungsgericht konnte damals offen lassen, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angekündigte Projektänderung, nach welcher weniger Antennen und nur eine Richtfunkantenne vorgesehen gewesen wären, hätte berücksichtigt werden müssen, da die Antenne aufgrund der unveränderten Höhe ohnehin nicht bewilligungsfähig war. 20 dahinterliegenden Bäume nicht und stellt daher ein Element dar, welches nicht als störend wahrgenommen wird. c) Die Sichtbarkeit der geplanten Antenne kann zusätzlich minimiert werden, wenn – entsprechend der Empfehlung der ENHK – eine dunkle, matte Farbe gewählt wird. Im Sinne der grösstmöglichen Schonung erscheint dies sinnvoll, so dass der Entscheid mit einer entsprechenden Auflage ergänzt wird (vgl. III. Entscheid, Ziff. 1 Bst. a). Mit dieser farblichen Einpassung der Antennenanlage in die dichten, sich vor dem See dunkel abhebenden Laubbäume gelingt eine unauffällige Einordnung. Dies hat zur Folge, dass sich die Antenne mit Sicht von der Oberen Altstadt und damit auch vom Standort Märit 4, vom Schloss sowie von der Jolimontstrasse und vom Manuelweg visuell mit der das Städtchen gegen den See hin abschliessenden Baumreihe vermischt und damit aus dieser Distanz kaum mehr erkennbar ist (vgl. Fotos Standort 7 bis 10). Wie die ENHK richtig feststellt, überragt die geplante Antenne vom Standort Manuelweg, südlich von Underi Gruesse, die Silhouette der Unteren Altstadt deutlich (vgl. insbesondere gezoomtes Foto Standort 10). Allerdings bleibt sie auch hier unter den Baumwipfeln der dahinterliegenden Bäume und wird daher, mit der zusätzlichen farblichen Einpassung, kaum als störend wahrgenommen. Die Beeinträchtigung der charakteristischen Silhouette der Unteren Altstadt als Teil des geschützten Ortsbildes ist damit nur noch als sehr geringfügig einzustufen. d) Die projektierte Antenne mit einer Höhe von 18 m hat damit einzig vom Standort Manuelweg, südlich von Underi Gruesse, mit Blick Richtung See eine leichte Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zur Folge, indem sie die charakteristische Silhouette der Dachlandschaft der Unteren Altstadt durchbricht. Allerdings ist diese in Berücksichtigung der neuen Auflage zur farblichen Einpassung als nur noch minimal einzustufen. Da die Antenne vom Städtchen her blickend die dahinter liegende Baumreihe nicht überragt und nicht im direkten Sichtfeld Richtung St. Petersinsel liegt, kann schliesslich ein Eingriff in das BLN-Objekt Nr. 1301 " St. Petersinsel-Heideweg ", dessen Perimeter die ganze St. Petersinsel umfasst, ausgeschlossen werden. e) Mit der Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes ist kein absolutes Veränderungsverbot verbunden. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung ist 21 aber nur zugelassen, wenn der Eingriff unter dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung erfolgt. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass der Eingriff in das Schutzobjekt im Sinne der grösstmöglichen Schonung soweit möglich minimiert wird.32 f) Es gilt somit, eine Abwägung zwischen den Interessen des Ortsbildschutzes und den Interessen an einer qualitativ guten Versorgung mit Mobilfunkdiensten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Rückbau der Antenne auf dem Postgebäude (Liegenschaft "im Städtchen 6", Parzelle Nr. 963) in der Stadt eine Versorgungslücke entstand, welcher dazu führte, dass sich zahlreiche Einwohner mittels Unterschriftensammlung beschwerten und dass ein Provisorium am H.________weg nötig wurde.33 Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten (vgl. S. 9 Beschwerde). Das Provisorium, nur mit einer GSM-Antenne ausgerüstet, soll nun durch die hier umstrittene Antenne ersetzt werden. Dass dabei neben dem GSM-Standard auch UMTS angeboten werden soll, entspricht den heutigen Bedürfnissen einer schnellen Datenübertragung und damit den Erfordernissen an eine qualitativ ausreichende Versorgung. In Anbetracht des Umstands, dass der Eingriff in das geschützte Ortsbild von Erlach nur noch als minimal einzustufen ist (vgl. E. 6 c/d), überwiegen die Interessen an einer leistungsfähigen und ausreichenden Mobilfunkversorgung. g) Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist – entsprechend den Ausführungen der ENHK – auch zu prüfen, ob im Sinne der grösstmöglichen Schonung eine Reduktion der Anlage von 18 m auf 15 m möglich wäre. Allerdings wäre der Nutzen dieser Massnahme aus Sicht des Ortsbildschutzes sehr bescheiden. So machen die Fotos vom kritisierten Standort "Manuelweg, südlich von Underi Gruesse" (vgl. Fotodokumentation vom 8. Mai 2014, Foto Standort 10) deutlich, dass auch bei einer Reduktion der Masthöhe um 3 m die Silhouette der Dachlandschaft der unteren Altstadt weiterhin klar überschritten bleibt. In Anbetracht der verlangten farblichen Anpassung und der Tatsache, dass auch die projektierte Antenne mit einer Höhe von 18 m nicht über die dahinterliegenden Bäume ragt, ist der Gewinn einer drei Meter kleineren Antenne in ästhetischer Hinsicht nahezu 32 Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997.2007, in URP/DEP 2008 103, S. 128 f mit Hinweis auf BGer. 1A.151/2002 vom 22.1.2003, E. 4.1. 33 Vgl. Schreiben Gemeinderat Erlach an das Rechtsamt der BVE vom 29. November 2011, Vorakten, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2013. 22 vernachlässigbar. Dieser unbedeutenden ästhetischen Verbesserung steht eine deutliche Leistungseinbusse der Antenne aufgrund des Höhenverlusts gegenüber, da bei reduzierter Höhe die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) an den relevanten Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nur noch gewährleistet werden kann, wenn die Sendeleistung reduziert wird. Dabei kann offen bleiben, wie stark diese Leistungseinbusse effektiv ist und welchen Einfluss diese auf die Versorgung des Städtchens Erlach hat. Entscheidend ist einzig, dass eine weniger hohe Antenne unbestrittenermassen zu einer Reduktion der Sendeleistung und des Abdeckungsperimeters führt und damit die dadurch entstandenen Nachteile aus Sicht der Mobilfunkabdeckung in keinem Verhältnis stehen zu dem geringfügigen positiven Effekt aus Sicht des Ortsbildschutzes. Damit ist festzustellen, dass die Interessen an einer besseren Mobilfunkversorgung mit einer 18 m hohen Antennenanlage den äusserst geringfügigen Interessen an einer Reduktion der Antennenhöhe auf 15 m aus ästhetischer Sicht klar überwiegen. h) Schliesslich verlangen die Interessenabwägung und der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des geschützten Objekts eine Prüfung von Alternativstandorten. Es stellt sich die Frage, ob realistische Alternativstandorte in Frage kommen, welche sich im Vergleich zum geplanten Standort aus Sicht des Ortsbildschutzes als vorteilhafter erweisen. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, Alternativstandorte seien nur ungenügend geprüft worden. Eine rechtsgenügliche Prüfung verlangt dabei "keinen strikten Beweis dafür, dass überhaupt kein geeigneter Alternativstandort vorhanden ist. Denn ein solcher Beweis wäre kaum je zu erbringen, da sich grundsätzlich jeder Standort mit dem Argument in Frage stellen lässt, dass sich ein noch besserer finden liesse. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung weniger geeignet erscheinen als der gewählte Standort.“34 Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Antenne am vorgesehenen Standort nur einen sehr geringfügigen Eingriff in das geschützte Ortsbild von Erlach darstellt (vgl. E. 6 c/d). Weiter ist zu beachten, dass die ENHK den Strandboden mit den Gewerbebauten aufgrund seiner mässigen architektonischen und raumplanerischen Qualität als Standort für die Mobilfunkantenne grundsätzlich als geeignet erachtet. 34 VGE 100.2009.446 vom 17. November 2011, E. 2.6. 23 Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind zusammen mit der Gemeinde Alternativstandorte gesucht worden, welche eine Versorgung von Erlach ebenfalls sicherstellen könnten. Es hätten sich zwei Standorte ergeben.35 Im vorinstanzlichen Verfahren prüfte die OLK diese beiden Standorte, einerseits den geplanten Standort und andererseits ein Alternativstandort auf dem Gebäude der Firma S.________ am F.________ 7. Dabei sprach sie sich klar für den geplanten Standort aus.36 Sie führte aus, dass es sich beim Gebäude der Firma S.________ um ein grosses Verwaltungs- und Fabrikationsgebäude handle, welches inselartig in der näheren, heterogenen Bebauung in Erscheinung trete. Daraus resultiere eine starke städtebauliche Präsenz der Baute, welche ausserdem im Blickfeld der nahen Altstadt liege. Die Nähe zur Altstadt und die prominente Lage dieses Standorts würden kritisch beurteilt. Die BVE sieht keinen Anlass, von diesen überzeugenden Ausführungen abzuweichen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, aus Sicht der Versorgung des Städtchens sei es unverständlich, weshalb nicht auch Alternativstandorte beim Schiffshafen oder beim Tennisplatz näher geprüft worden seien. Gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 erachtet die Gemeinde diese Standorte aus ästhetischer Sicht als heikler, da sie von den Aussichtsstandorten beim Schloss oder von der Jolimontstrasse her im direkten Sichtfeld Richtung Heidenweg/St. Petersinsel liegen würden. Dies ist plausibel. Die Standorte liegen im Vergleich zum geplanten Standort näher bei der St. Petersinsel. Aus Sicht des von der ENHK auf Grundlage des ISOS definierten Schutzziels "Ungeschmälerte Erhaltung des intensiven wechselseitigen Sichtbezugs des Ortes mit dem Heideweg und der St. Petersinsel" würden diese Standorte damit schlechter abschneiden. Dazu kommt, dass sich der Tennisplatz gemäss ISOS in der Umgebungsrichtung VIII mit Erhaltungsziel a (Uferzone) befindet und dieser Standort damit ein höheres Erhaltungsziel aufweist. Eine Antenne im Bereich des Schiffshafens würde schliesslich exponierter auftreten, da der Baumbestand am Seeufer nicht so dicht ist wie am geplanten Standort. Die weiteren, von den Beschwerdeführenden erwähnten Alternativstandorte (geplantes Feuerwehrmagazin bei der Gärtnerei T.________, Schützenhaus bei bestehender Antenne) sind aufgrund der grösseren Distanz zum Städtchen hinsichtlich der Abdeckung des beabsichtigten Gebiets deutlich nachteilhafter und kommen daher – in 35 Protokoll Augenschein vom 18. Dezember 2013 S. 7 f., Votum G.________. 36 Bericht OLK "Ersatzstandort Mobilfunkantenne in Erlach" vom 24. Januar 2012, in den Beschwerdeakten. 24 Berücksichtigung des minimalen Eingriffs der Antenne in das Ortsbild beim geplanten Standort – als valable Alternativstandorte bereits aus diesem Grund nicht in Frage. i) Zusammenfassend kann die gemäss ENHK leichte zusätzliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von Erlach durch die projektierte Antenne mit einer Höhe von 18 m mittels Aufnahme einer Auflage zur farblichen Anpassung zusätzlich reduziert werden und ist damit nur noch als minimal zu bezeichnen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die Interessen an einer qualitativ guten Versorgung mit Mobilfunkdiensten den nur geringfügig tangierten Interessen des Ortsbildschutzes. Eine Prüfung von Alternativstandorten ist erfolgt. Mögliche Alternativstandorte, welche besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort, sind nicht erkennbar. Das umstrittene Vorhaben ist damit vereinbar mit den Vorgaben von Art. 6 NHG und des ISOS und steht auch in Einklang mit Art. 542 GBR und den Gestaltungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts. 7. Grenzwerte/OMEN a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss technischem Datenblatt könne der elektrische Neigungswinkel in einem Bereich von 0° bis -14° eingestellt bzw. variiert werden. Die Swisscom habe ausgeführt, dass sie den Neigungswinkel neu von -14° auf - 12° einstelle. Die Vorinstanz aber habe nicht vorgegeben, wie der vertikale Neigungswinkel eingestellt werden müsse. Es sei auch kein Hinweis auf ein Qualitätssicherungssystem sichtbar. Damit bleibe unklar, was in der Betriebsphase geschehe. Da der mögliche vertikale Sendungswinkel (-14°) den Grenzwert bei OMEN 9 und unter Umständen bei OMEN 6 verletze, sei das Projekt nicht zu bewilligen, wenn nicht sichergestellt sei, dass während des Betriebs der Anlage maximal ein vertikaler Sendewinkel von -12° eingestellt werden könne. Dieser Sendewinkel sei zumindest in Form einer verbindlichen Auflage zu limitieren, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei. Den Ausführungen des beco in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 folgend ist der reduzierte maximale Neigungswinkel der Antenne 1_SC09 (-12°) im Standortdatenblatt korrekt eingetragen und verbindlich. Um zu verhindern, dass die vertikalen Neigungswinkel ferngesteuert weiter nach unten gestellt werden, werden die Mobilfunkanlagen mit einer Überwachungssoftware betrieben. Auf Seite 5 des Standortdatenblattes findet sich der 25 Hinweis auf dieses Qualitätssicherungssystem (QS-System). Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben mehrfach bestätigt, dass dieses QS-System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte genügt.37 Demnach dürfen Anlagen bewilligt werden, auch wenn die im Standortdatenblatt deklarierte Strahlungsleistung der Antennen nicht der maximal möglichen Leistung entspricht.38 Die BVE sieht keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Eine Auflage im Entscheid, wie sie von den Beschwerdeführenden verlangt wird, ist damit nicht notwendig. b) Die Beschwerdeführenden zweifeln bei diversen OMEN die Einhaltung der Grenzwerte an (vgl. nachfolgend) und fordern diesbezüglich den Beizug bzw. eine Stellungahme eines unabhängigen Experten. Für die Beantwortung der Frage, ob die Grenzwerte eingehalten sind, ist für die BVE die technische Beurteilung des beco, der kantonalen Fachbehörde für nichtionisierende Strahlung, massgebend. Das beco überprüfte sowohl im Baubewilligungs- als auch im Beschwerdeverfahren die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im Standortdatenblatt. Nach dem Standortdatenblatt beträgt die Strahlung am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) 5.26 V/m; sie schöpft den Immissionsgrenzwert lediglich zu 10.3 % aus. An den drei höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN Nr. 3, 7 und 9) erreicht die elektrische Feldstärke Werte von 4.92, 4.38 und 4.83 V/m, womit der Anlagegrenzwert von 5 V/m ebenfalls unterschritten wird. Das beco hat diese Berechnungen als korrekt befunden und dementsprechend die Anlage zur Bewilligung empfohlen.39 Die BVE sieht keine Veranlassung, die technische Beurteilung der kantonalen Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Auf das Einholen einer Stellungnahme eines Experten kann daher verzichtet werden. c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte beim OMEN 6 als korrekter Messpunkt der Raum im ersten Obergeschoss des Gebäudes gewählt werden müssen. Daher werde der Grenzwert bei einem elektrischen Neigungswinkel von -14° sehr deutlich überschritten und auch bei einem Neigungswinkel von -12° sei eine Überschreitung zu erwarten. Auch 37 Statt vieler: BGer 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 4.3 mit Hinweisen, 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010, 1C_282/2008 vom 7. April 2009, 1C_45/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.3, 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 7.; VGE in BVR 2007 S. 126 E. 5.5.5 f.; VGE 22852 vom 8. November 2007. 38 BGer 1A.6/2007 vom 6. September 2007, E. 5.1. 39 Amtsbericht vom 30. Oktober 2012 und Schreiben vom 23. Juli 2013 zum angepassten Standortdatenblatt. 26 wenn vorhandene Werk- oder Büroräume aktuell nicht genutzt würden, seien sie als OMEN anzusehen, wenn eine Wiederinbetriebnahme jederzeit möglich sei. Gemäss den Ausführungen des beco hat sich die im ursprünglichen Standortdatenblatt angenommene Höhe des Berechnungspunktes im 1. OG nach einer Begehung vor Ort, auch innerhalb des Gebäudes, als falsch erwiesen. Die Lage des OMEN 6 sei richtigerweise 1.5 m ab Boden (in der Werkstatt); darüber befinde sich nur eine Lagerraum. Es besteht keinen Anlass, an diesen Aussagen der Fachbehörde zu zweifeln, zumal diese die Situation vor Ort geprüft hat. Wie das beco richtig ausführt, gilt ein Lagerraum gemäss Vollzugsempfehlung zur NISV nicht als OMEN40. Im Falle einer Umnutzung des Lagerraums müsste der dadurch neu entstandene OMEN neu überprüft werden (vgl. Auflage D7 im Amtsbericht des beco vom 30. Oktober 2012). Der Anlagegrenzwert (AGW) ist schliesslich beim OMEN 6 gemäss Standortdatenblatt mit 3.75 V/m deutlich unterschritten. d) Betreffend OMEN 8 rügen die Beschwerdeführenden, wegen des Wellblechdachs und den Wohnräumen mit Fensterfront sei nicht eine Gebäudedämpfung von 5 dB, sondern eine solche von 0 dB einzusetzen. Bei diesem OMEN beträgt die elektrische Feldstärke der Anlage gemäss Standortdatenblatt bloss 2.54 V/m. Da gemäss beco selbst bei einer Gebäudedämpfung von 0 dB der AGW eingehalten wird, kann offen bleiben, welche Gebäudedämpfung massgebend ist. e) Bei den OMEN 4 und 5 kritisieren die Beschwerdeführenden die Höhe des Messpunkts. Die im Standortdatenblatt angenommene Höhe von 3.51 m bzw. 3.28 m für die Wohnräume im ersten OG würden nicht den Tatsachen entsprechen. Realistisch sei vermutlich eine Höhe von 4 bis 4.5 m, wobei sich der berechnete Punkt bei OMEN 5 in Hauptstrahlrichtung an der Südostfassade befinden müsse. Auch bei weiteren Messpunkten bezweifeln die Beschwerdeführenden die Höhenangaben der Messpunkte und verlangen eine Überprüfung (vorab OMEN 3 und OMEN 9). Das beco entgegnet, die entsprechenden Höhen würden mit einem Tachymeter (mit Lasermessung und elektronischer Datenerfassung) vor Ort zentimetergenau ermittelt. Auch seine Beurteilung vor Ort lasse die entsprechenden Höhenangaben als plausibel erscheinen. Der Standpunkt der Beschwerdeführenden basiert auf blossen Vermutungen; damit vermögen sie die mit technischen Hilfsmitteln vorgenommene und aus Sicht der Fachbehörde plausible Höhenbemessung im Standortdatenblatt nicht zu entkräften. Wie das beco ausführt, ist 40 BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 15. 27 schliesslich bei der Berechnung eines OMEN in einem Gebäude nicht immer die nähere Fassadenseite zur Antenne hin diejenige mit dem höchsten Wert. Selbst bei einer Berechnung mit 0 dB für die horizontale und vertikale Richtungsdämpfung bei OMEN 5 und 6 sei der AGW noch eingehalten. Auch hier sieht die BVE keinen Anlass, diese Ausführungen anzuzweifeln. f) Die Beschwerdeführenden sind zudem der Ansicht, auch bei den Gebäuden auf den Parzellen J.________ und K.________ seien erhebliche Feldstärken zu erwarten, die rechnerisch überprüft werden sollten. Den Ausführungen des beco folgend kann bei diesen Punkten eine Überschreitung der AGW ausgeschlossen werden: Die Parzelle Nr. J.________ liegt genau zwischen den beiden Hauptstrahlrichtungen, wo eine Überschreitung der AGW gemäss den Erfahrungen des beco ausgeschlossen werden kann. Bei der Parzelle Nr. K.________ kommt das beco zum Schluss, dass der Wert der elektrischen Feldstärke deutlich unterhalb des AGW liege, wenn man die horizontale und vertikale Richtungsdämpfung mit 0 dB berechne (worst-case Betrachtung). Schon rein aufgrund der Distanz dieser Parzelle zur Antenne erscheint diese Aussage der Fachbehörde glaubhaft. Ein Indiz dafür mag auch der unmittelbar neben der Parzelle Nr. K.________ liegende OMEN 7 sein. Dieser Messpunkt befindet sich etwas näher bei der projektierten Antenne und etwa in gleicher Entfernung von der Hauptstrahlrichtung wie das Gebäude auf der Parzelle Nr. K.________. Er weist eine errechnete Feldstärke von 4.38 V/m aus. Die Beschwerdeführenden vermögen die nachvollziehbaren Aussagen des beco mit ihren pauschalen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Rügen, die Grenzwerte seien überschritten, als nicht stichhaltig. h) Mit Fachbericht vom 30. Oktober 2012 verlangte das beco eine Abnahmemessung für die OMEN 5, 7 und 10 (Auflage D8). Der Amtsbericht ist integrierender Bestandteil des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 13. August 2013 (Entscheid Ziffer 1.2). Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde zusätzlich eine Nachkontrolle bei den OMEN 2, 3, 4, 6 und 9. Die Strahlung im Baubewilligungsverfahren kann nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Die Prognoserechnung kann daher nicht alle Feinheiten der Strahlenausbreitung berücksichtigen. Aus diesem Grund muss nach der Inbetriebnahme der Anlage eine 28 Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen41. Das beco ordnet bei den OMEN 5, 7 und 10 eine Abnahmemessung an. Die 80%-Schwelle wird gemäss den Angaben im Standortdatenblatt zudem bei den OMEN 2, 3, 4 und 9 überschritten. Das beco führt in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zwar aus, die 80 %-Schwelle sei als Richtwert zu betrachten und unter Berücksichtigung der realen Situation eines OMEN vor Ort und der Erfahrung aus unzähligen Abnahmemessungen werde in begründeten Fällen von diesem Richtwert abgewichen. Die Fachstelle begründet jedoch vorliegend nicht konkret, wieso bei den erwähnten OMEN keine Abnahmemessung angeordnet wurde, obwohl die 80 %-Schwelle überschritten wird. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, diese Abnahmemessung auch noch bei den OMEN 2, 3, 4 und 9 anzuordnen. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, die Vorinstanz hätte ein Gutachten bei der ENHK einholen müssen. Dieser Verfahrensmangel konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Weiter wird der Entscheid mit zwei Auflagen ergänzt (vgl. III. Entscheid, Ziffer. 1). Ansonsten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV42). Die Pauschale wird vorliegend festgelegt auf insgesamt Fr. 3'000.00. Für den Augenschein vom 16. Dezember 2013 wird in Anwendung von Art. 20 41 Siehe dazu Ziff. 2.1.8 der Vollzugsempfehlung zur NISV. 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 29 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 3’500.00. c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden grundsätzlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aufgrund ihrer Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid mit zwei Auflagen ergänzt wird (Farbgebung der Antenne, Abnahmemessung weiterer OMEN). Zudem sind sie mit ihrem Verfahrensantrag durchgedrungen, wonach ein ENHK- Gutachten einzuholen sei. In diesen untergeordneten Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend. Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 die Notwendigkeit eines ENHK-Gutachtens. Damit gilt sie nicht nur diesbezüglich als unterliegend, sondern auch hinsichtlich der Auflage zur Farbgebung, welche aufgrund des ENHK-Gutachtens aufgenommen wird. Schliesslich bestritt sie auch die Notwendigkeit der hier zusätzlich angeordneten Nachkontrollen, so dass sie auch diesbezüglich als unterliegend gilt. Somit rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'800.00, anzulasten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 700.00, zu tragen. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführenden einen Fünftel, die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der jeweiligen Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 1'222.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 30 Die Kostennote der Beschwerdegegnerin gibt grundsätzlich ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig43 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.44 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 4'491.20 zu ersetzen 43 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 44 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6. 31 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 13. August 2013 mit den folgenden Auflagen ergänzt wird: a) Für die Antenne ist eine dunkle, matte Farbe zu wählen. b) Folgende OMEN gemäss Standortdatenblatt vom 24. Juni 2013 (Revision: 1.9) müssen in die Abnahmemessung einbezogen werden: 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10. Diese Aufzählung ersetzt die entsprechende Anordnung im Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 30. Oktober 2012 (Auflage D8). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 13. August 2013 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'800.00, den Beschwerdeführenden und zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 700.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. Fr. 4'491.20 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von 1'222.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 32 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher A.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher C.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Seeland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, zur Kenntnis - Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin