Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde Muri. Gemeinden als Vorinstanzen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid