g) Damit steht fest, dass die Gemeinde es unterlassen hat, das Bauvorhaben einer Fachstelle zur Konsultation vorzulegen. Zudem hat sie den Bauabschlag nicht ausreichend begründet. Es ist nicht Sache der BVE als Rechtmittelinstanz, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Entscheid wird daher aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. 3. Kosten