Ausführungen betreffend die Sichtbarkeit der beiden Dachflächen vom öffentlichen Raum aus, die Anordnung der Paneele auf den Dachflächen oder die Gesamtwirkung der Anlage mit der Standortliegenschaft und deren Umgebung. Der Entscheid vom 9. August 2013 ist damit nicht ausreichend begründet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, die sich mit den Gründen für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 GBR auseinandersetzten könnte, ist nicht möglich.