f) Eine Verfügung muss nebst weiteren Elementen die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG10). Diese Begründungspflicht der Behörde ist Ausfluss des Anspruchs auf Erteilung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 21 ff. VRPG). Umfang und Dichte der Begründung können indes nicht abstrakt definiert, sondern müssen im Einzelfall festgelegt werden, wobei der Verfügungsgegenstand, die Verfahrensumstände sowie die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Die Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können.