Da im vorliegenden Fall offensichtlich entsprechende Bedenken vorlagen, hätte die Gemeinde eine kantonale oder kommunale Fachstelle konsultieren müssen. Das Bauvorhaben wurde aber nur von der Baukommission Muri beurteilt.9 Diese kann nicht als leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Art. 22 Abs. 2 BewD gelten. Die Gemeinde hat es damit unterlassen, eine Fachbehörde wie den kommunalen Gestaltungsausschuss oder die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beizuziehen.