Gemeinde ansässig sein müssen. Der Gestaltungsausschuss gemäss Art. 31 GBR kann damit als leistungsfähige örtliche Fachstelle i.S.v. Art. 22 Abs. 2 BewD gelten. Während aber Art. 31 Abs. 1 GBR den Beizug der Kommission ins Ermessen der Baukommission stellt, ist die Konsultation einer Fachstelle gemäss Art. 22 BewD nicht fakultativ, sondern bei Vorliegen von nicht offensichtlich unbegründeten Bedenken betreffend das Ortsbild zwingend vorgeschrieben.