31 Abs. 1 GBR sieht vor, dass die Baukommission zur Beurteilung von Bauvorhaben, die wichtige Fragen der Gestaltung und Überbauungsordnungen betreffen, einen Gestaltungsausschuss einsetzen kann. Der Gestaltungsausschuss hat beratende Funktion und besteht aus einem Mitglied der Baukommission und vier weiteren ausgewiesenen und unabhängigen Fachleuten, wovon mindestens zwei ausserhalb der 7 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 8 Richtlinien, S. 11 5