e) Im vorliegenden Fall wurde der Bauabschlag ausschliesslich aus Gründen der Ästhetik erteilt. Bestehen gegen ein Bauvorhaben Bedenken oder Einwände betreffend die Beeinträchtigung des Ortsbildes, die nicht offensichtlich unbegründet sind, so konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 1 und 2 BewD). Art. 31 Abs. 1 GBR sieht vor, dass die Baukommission zur Beurteilung von Bauvorhaben, die wichtige Fragen der Gestaltung und Überbauungsordnungen betreffen, einen Gestaltungsausschuss einsetzen kann.