Die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und des Baugesetzes sowie die Richtlinien des AUE sollen die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien fördern und erleichtern. Dies bedeutet aber nicht, dass Aspekte des Ortsbildschutzes völlig vernachlässigbar wären. Entsprechende Normen des Baugesetzes und des Gemeinderechts sind nach wie vor massgeblich, auch wenn das Standortgebäude weder als Baudenkmal geschützt ist, noch sich in einer Ortsbildschutzzone befindet. Das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ist aber bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.