Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. d) Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, die eine Baubewilligung benötigen, sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wo verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind – z.B. Ortsbildschutz gegen effiziente Energienutzung – ist zu berücksichtigen, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien besteht (Art. 2 KEnG7).