Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Das Baureglement der Gemeinde Muri enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen (Art. 30 Abs. 1 GBR): „Energiegewinnungsanlagen auf Dachflächen, Fassaden, Balkonen und im Garten sind gestattet, wenn eine sorgfältige Einpassung (Abmessung, Lage, Material und Farbe) in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.“