Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Die Gemeinde Muri hat dem Vorhaben den Bauabschlag mit der Begründung erteilt, die gestalterischen Vorgaben von Art. 30 GBR3 seien nicht eingehalten. Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe den Bauabschlag ausschliesslich aus ästhetischen Gründen erteilt. Die Liegenschaft sei nicht denkmalgeschützt und liege nicht in einer besonders geschützten Zone. Das Dach sei von der Strasse her kaum einsehbar. Die geplante Anlage decke den Energiebedarf des Haushalts sowie eines Elektroautos ab und könne daher nicht verkleinert werden.