a) Die Beschwerdeführenden planen die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses. Beim Dach handelt es sich um ein Walmdach, das auf der Süd- und Nordseite eine Lukarne, auf der Ost- und Westseite einen Erker aufweist. Die Photovoltaikanlage soll aus dreissig Paneelen von je rund 1.60 m auf 1.00 m bestehen. Die Paneele sollen auf der Süd- und Westseite des Daches in mehreren nicht-symmetrischen Feldern angebracht werden. Die Anlage würde eine Fläche von insgesamt 48.90 m2 aufweisen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und