ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2013/349 Bern, 1. November 2013 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Z.________ betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 9. August 2013 (Baugesuch Nr. 2013/048; Photovoltaikanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Mai 2013 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Liegenschaft auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. XXXX. Die Parzelle liegt in der Landhauszone WL. Mit Entscheid vom 9. August 2013 erteilte die Gemeinde Muri den Bauabschlag. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 27. August 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 9. August 2013 und Erteilung der Baubewilligung. 2 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Muri beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bewilligungsfähigkeit a) Die Beschwerdeführenden planen die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses. Beim Dach handelt es sich um ein Walmdach, das auf der Süd- und Nordseite eine Lukarne, auf der Ost- und Westseite einen Erker aufweist. Die Photovoltaikanlage soll aus dreissig Paneelen von je rund 1.60 m auf 1.00 m bestehen. Die Paneele sollen auf der Süd- und Westseite des Daches in mehreren nicht-symmetrischen Feldern angebracht werden. Die Anlage würde eine Fläche von insgesamt 48.90 m2 aufweisen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Die Gemeinde Muri hat dem Vorhaben den Bauabschlag mit der Begründung erteilt, die gestalterischen Vorgaben von Art. 30 GBR3 seien nicht eingehalten. Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe den Bauabschlag ausschliesslich aus ästhetischen Gründen erteilt. Die Liegenschaft sei nicht denkmalgeschützt und liege nicht in einer besonders geschützten Zone. Das Dach sei von der Strasse her kaum einsehbar. Die geplante Anlage decke den Energiebedarf des Haushalts sowie eines Elektroautos ab und könne daher nicht verkleinert werden. b) Die geplante Photovoltaikanlage soll aus mehreren asymmetrischen Feldern bestehen. Sie entspricht damit nicht den Vorgaben der Richtlinien des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) für bewilligungsfreie Anlagen4. Es ist unbestritten, dass die geplante Anlage einer Baubewilligung bedarf (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD5). c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Das Baureglement der Gemeinde Muri enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen (Art. 30 Abs. 1 GBR): „Energiegewinnungsanlagen auf Dachflächen, Fassaden, Balkonen und im Garten sind gestattet, wenn eine sorgfältige Einpassung (Abmessung, Lage, Material und Farbe) in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.“ 3 Baureglement der Gemeinde Muri vom 1. Oktober 1994 (GBR) 4 Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, Bern 2012 (RRB 992/2012; Richtlinien); www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/downloads_publikationen.assetref/ content/dam/documents/BVE/AUE/de/aue_en_richtlinien_erneuerbare_energien_120627_d.PDF 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007, Art.°9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 4 Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. d) Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, die eine Baubewilligung benötigen, sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wo verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind – z.B. Ortsbildschutz gegen effiziente Energienutzung – ist zu berücksichtigen, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien besteht (Art. 2 KEnG7). Das Baugesetz sieht zudem neu vor, dass von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden können, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26a BauG).8 Die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und des Baugesetzes sowie die Richtlinien des AUE sollen die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien fördern und erleichtern. Dies bedeutet aber nicht, dass Aspekte des Ortsbildschutzes völlig vernachlässigbar wären. Entsprechende Normen des Baugesetzes und des Gemeinderechts sind nach wie vor massgeblich, auch wenn das Standortgebäude weder als Baudenkmal geschützt ist, noch sich in einer Ortsbildschutzzone befindet. Das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ist aber bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. e) Im vorliegenden Fall wurde der Bauabschlag ausschliesslich aus Gründen der Ästhetik erteilt. Bestehen gegen ein Bauvorhaben Bedenken oder Einwände betreffend die Beeinträchtigung des Ortsbildes, die nicht offensichtlich unbegründet sind, so konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 1 und 2 BewD). Art. 31 Abs. 1 GBR sieht vor, dass die Baukommission zur Beurteilung von Bauvorhaben, die wichtige Fragen der Gestaltung und Überbauungsordnungen betreffen, einen Gestaltungsausschuss einsetzen kann. Der Gestaltungsausschuss hat beratende Funktion und besteht aus einem Mitglied der Baukommission und vier weiteren ausgewiesenen und unabhängigen Fachleuten, wovon mindestens zwei ausserhalb der 7 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 8 Richtlinien, S. 11 5 Gemeinde ansässig sein müssen. Der Gestaltungsausschuss gemäss Art. 31 GBR kann damit als leistungsfähige örtliche Fachstelle i.S.v. Art. 22 Abs. 2 BewD gelten. Während aber Art. 31 Abs. 1 GBR den Beizug der Kommission ins Ermessen der Baukommission stellt, ist die Konsultation einer Fachstelle gemäss Art. 22 BewD nicht fakultativ, sondern bei Vorliegen von nicht offensichtlich unbegründeten Bedenken betreffend das Ortsbild zwingend vorgeschrieben. Da im vorliegenden Fall offensichtlich entsprechende Bedenken vorlagen, hätte die Gemeinde eine kantonale oder kommunale Fachstelle konsultieren müssen. Das Bauvorhaben wurde aber nur von der Baukommission Muri beurteilt.9 Diese kann nicht als leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Art. 22 Abs. 2 BewD gelten. Die Gemeinde hat es damit unterlassen, eine Fachbehörde wie den kommunalen Gestaltungsausschuss oder die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beizuziehen. f) Eine Verfügung muss nebst weiteren Elementen die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG10). Diese Begründungspflicht der Behörde ist Ausfluss des Anspruchs auf Erteilung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 21 ff. VRPG). Umfang und Dichte der Begründung können indes nicht abstrakt definiert, sondern müssen im Einzelfall festgelegt werden, wobei der Verfügungsgegenstand, die Verfahrensumstände sowie die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Die Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.11 Das Protokoll der Sitzung der Baukommission vom 3. Juni 2013 enthält lediglich den Hinweis, dass die geplante Anlage Art. 30 Abs. 1 GBR nicht einhalte. Auch der Entscheid vom 9. August 2013 enthält keine weitere Begründung, weshalb die Anlage Art. 30 Abs. 1 GBR nicht einhalte bzw. das Ortsbild beeinträchtige. Es finden sich insbesondere keine 9 Vgl. Protokoll vom 3. Juni 2013 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6 6 Ausführungen betreffend die Sichtbarkeit der beiden Dachflächen vom öffentlichen Raum aus, die Anordnung der Paneele auf den Dachflächen oder die Gesamtwirkung der Anlage mit der Standortliegenschaft und deren Umgebung. Der Entscheid vom 9. August 2013 ist damit nicht ausreichend begründet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, die sich mit den Gründen für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 GBR auseinandersetzten könnte, ist nicht möglich. g) Damit steht fest, dass die Gemeinde es unterlassen hat, das Bauvorhaben einer Fachstelle zur Konsultation vorzulegen. Zudem hat sie den Bauabschlag nicht ausreichend begründet. Es ist nicht Sache der BVE als Rechtmittelinstanz, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Entscheid wird daher aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde Muri. Gemeinden als Vorinstanzen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Muri bei Bern vom 9. August 2013 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde - Z.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin