2.1 Die Räumlichkeiten des Baurechtsgrundstückes Belp Gbbl. B.________ dürfen nicht für Wohnzwecke genutzt werden. 2.2 Die Wohnnutzung ist bis am 30. Juni 2014 aufzugeben. 2.3 Widerhandlungen gegen die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ziffer 2.1 und 2.2 sind gestützt auf Art. 50 BauG strafbar. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13