b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juli 2013 (Ziffer 3.1.2) wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt herzustellen: