e) Die Wiederherstellungsmassnahmen betreffen Räume, die dem Beschwerdeführer 2 gehören und auch von ihm bewohnt werden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes richtet sich daher nur an den Beschwerdeführer 2. Für den Widerhandlungsfall wird die Anordnung mit der Strafandrohung nach Art. 50 BauG versehen. Für die Vollstreckung der Wiederherstellungsmassnahmen ist die 23 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007,