Bauliche Wiederherstellungsmassnahmen sind daher nicht erforderlich, ein Nutzungsverbot zu Wohnzwecken ist ausreichend, wie auch die Gemeinde anlässlich des Augenscheins erklärte.24 Die Pflicht zur Aufgabe der Wohnnutzung und das Verbot, die Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, stellen die mildesten Massnahmen dar. Die Durchsetzung der Bauvorschriften zur Zonenordnung liegt im öffentlichen Interesse. Für die Umsetzung der Massnahmen stehen bis Ende Juni 2014 immer noch drei Monate zur Verfügung, was eine angemessene Frist für die Aufgabe der Wohnung und die Suche eines Mietobjektes darstellt. Die Massnahmen sind daher auch zumutbar.