d) Die Massnahmen sind geeignet, den rechtmässigen Zustand, d.h. die Aufgabe der unrechtmässigen Wohnnutzung herzustellen. Der Beschwerdeführer hat bislang lediglich einen Durchgang zwischen zwei Büros erstellt und die Wand zwischen einem Büro und dem früheren Aufenthaltsraum herausgebrochen. Es ist zulässig, zwei Büros miteinander zu verbinden oder Grossraumbüros zu erstellen. Die Küche bestand schon vorher und kann wieder als Pausen- oder Aufenthaltsraum benutzt werden. Bauliche Wiederherstellungsmassnahmen sind daher nicht erforderlich, ein Nutzungsverbot zu Wohnzwecken ist ausreichend, wie auch die Gemeinde anlässlich des Augenscheins erklärte.24