Die Vorinstanz hat den Bauabschlag erteilt, ohne selber Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen, und die Gemeinde damit beauftragt. Wegen des Devolutiveffekts der Baubeschwerde hat die BVE im Beschwerdeverfahren die gleichen Kompetenzen wie die Baubewilligungsbehörde. b) Beim Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen sind die allgemeinen verfassungsund verwaltungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Anordnung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet