a) Kann ein nachträgliches Baugesuch nicht bewilligt werden, entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. Abs. 2 Bst. e BauG). Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für den Fall, dass zuvor noch keine Wiederherstellungsverfügung ergangen ist.21 Diese Bestimmung soll verhindern, dass über das Baugesuch und die Wiederherstellung in getrennten Verfahren entschieden wird, was das mehrmalige Ausschöpfen des gesamten Instanzenzuges ermöglicht.22 Die Vorinstanz hat den Bauabschlag erteilt, ohne selber Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen, und die Gemeinde damit beauftragt.