„Gleichbehandlung im Unrecht“. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte gleich oder jedenfalls ähnlich sind, dass die gleiche Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und dass sie zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.20 Bereits die letztgenannten Voraussetzungen wären nicht erfüllt, legt doch die Gemeinde ihre Bestimmung zu den Betriebswohnungen in Arbeitszonen seit der Ortsplanungsrevision eng aus und verfolgt eine restriktive Praxis, an der sie ausdrücklich festhalten will.