e) Der Umstand, dass die Gemeinde früher eine liberalere Bewilligungspraxis für Wohnungen in der Industriezone (heute Arbeitszone) hatte, bedeutet keine Ungleichbehandlung (Art. 8 BV), denn die Rechtslage und Praxis haben inzwischen geändert. Die Beschwerdeführer vermögen auch keinen Fall zu nennen, in dem die Gemeinde nach der Ortsplanungsrevision eine Betriebswohnung bewilligt hätte, die der neuen, restriktiven Praxis widerspricht. Auch wenn dieser – hypothetische – Fall gegeben wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) geht in der Regel dem Anspruch auf Gleichbehandlung vor.