d) In den Schlussbemerkungen vom 27. Januar 2014 beantragen die Beschwerdeführer im Rahmen eines Beweisantrages den Nachweis, dass seit Inkrafttreten des neuen GBR in den Arbeitszonen A1 und A2 keine neuen Wohnungen bewilligt wurden. Die Beschwerdeführer verlangen den Beweis einer negativen Tatsache, ohne dafür konkrete Beweismittel anzurufen (vgl. Art. 19 VRPG). Es stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag handelt. Er wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da sich der relevante Sachverhalt bereits aus den Akten ergibt. Wie es sich in der Arbeitszone A1 mit Wohnungen verhält, ist im vorliegenden Fall zudem nicht relevant.