c) Daraus geht klar hervor, dass die Gemeinde ihre Bestimmung zu den Betriebswohnungen in der Arbeitszone (Art. 34 GBR) seit der Ortsplanungsrevision restriktiv handhabt und auch in Zukunft an dieser Praxis festhalten will, um Nutzungskonflikten vorzubeugen, die aufgrund von Immissionen (Geruch, Lärm, Staub etc.) entstehen können. Dass die meisten Betriebswohnungen offenbar an Dritte vermietet sind, weist im Übrigen darauf hin, dass heute anscheinend kaum noch Bedarf nach standortgebundenem Personal besteht.19