g) Standortgebundenes Personal ist auch nicht erforderlich für den IT-Support, der nach Angaben des Beschwerdeführers 2 abends oder an den Wochenenden gewährleistet werden muss. Der Zugang zum Serverraum kann ohne Weiteres mittels Pikettdienst gewährleistet werden. Ob bei den im Gebäudeinnern ausgestellten Whirlpools Wasser ausläuft, lässt sich während der Öffnungszeiten oder auf Kontrollgängen überprüfen. h) Für keine der vorgebrachten Tätigkeiten ist es demnach erforderlich, dass Personal am Geschäftsstandort wohnt. Die Umnutzung der Büroräume als Wohnung widerspricht Art. 34 GBR und ist nicht zonenkonform. 3. Bewilligungspraxis für Wohnungen in der Arbeitszone