Eine Betriebswohnung ist für die Überwachung der Ausstellung auch nicht erforderlich. Die Ausstellung kann mit baulichen Hindernissen wie einer genügend hohen Umzäunung wirksam gesichert werden, was bei Geschäften mit Ausstellungsflächen im Freien eine gängige Massnahme ist und vorliegend von der Versicherung der Beschwerdeführer sogar verlangt wird.11 Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die auch eine ästhetisch ansprechende Gestaltung erlauben. Zusätzlich kann das Areal mit geeigneten Überwachungs-, Flutlichtund Alarmanlagen gesichert werden, wie dies die Beschwerdeführer inzwischen bereits getan haben.12 Der Alarm kann zu einem beliebigen Standort geleitet werden.