Die Gemeinde legt die Bestimmung zur Zulässigkeit von Wohnungen in der Arbeitszone eng aus und verfolgt seit der Ortsplanungsrevision 2006/2008 eine restriktive Praxis (vgl. hinten Erwägung 3 Bst. b und c). Auch wenn sie vorliegend als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin des Grundstückes nicht Bewilligungsbehörde war, ist ihre Auslegung im Rahmen der ihr zustehenden Gemeindeautonomie zu berücksichtigen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV10, Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Voraussetzung der Standortgebundenheit setzt objektive Gründe voraus, die für den Betrieb von einer gewissen Wichtigkeit sind.