c) Arbeitszonen sind diejenigen Zonen, in welchen stark störende Betriebe mit erheblichen Immissionen zulässig sind. Demgegenüber sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Immissionen möglichst verschont werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG).7 In reinen Arbeitszonen ist das Wohnen grundsätzlich nicht zonenkonform. Wohnungen sind daher nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die Wohnnutzung in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Gewerbe- oder Industriebetrieb steht. Der blosse Wunsch, in unmittelbarer Nähe des Betriebes zu wohnen, genügt nicht.8