b) Die Beschwerdeführer begründen die Notwendigkeit einer Betriebswohnung damit, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 bzw. des Mitarbeiters erforderlich sei, um die Sicherheit bei der Ausstellung der Whirlpools vor dem Gebäude zu gewährleisten. Die Ausstellung solle auch am Wochenende für Interessenten zugänglich sein. Eine Umzäunung wirke auf Besucher nicht einladend und könne zudem leicht überwunden werden. Am Augenschein machte der Beschwerdeführer 2 ausserdem geltend, in den 5 Protokoll des Augenscheins vom 12. November 2013, S. 4 Votum Y.________