c) Als Bauherrschaft wurde im Baugesuch die „Z.________, Y.________“ genannt. Y.________ ist gemäss Handelsregisterauszug Organ und Geschäftsführer der Z.________. Die Angabe seines Namens kann dahingehend verstanden werden, dass er zugleich als Eigentümer des Baurechtsgrundstückes Parteirechte ausüben wollte. Selbst wenn er im vorinstanzlichen Verfahren nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Z.________ gehandelt hätte, ist der Beschwerdeführer 2 durch den vorinstanzlichen Entscheid nun mehr als jedermann betroffen. Sofern der Bauabschlag rechtskräftig wird, ist er Adressat von allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG) und