Die beurteilten Bauvorhaben erfordern jedoch kein koordiniertes Verfahren mit einem Gesamtentscheid (Art. 1 und 9 KoG2), sondern lediglich eine Baubewilligung. Die BVE ist sowohl für Gesamtentscheide, für die das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, als auch für Baubewilligungen Beschwerdeinstanz und daher für den Entscheid über die eingereichte Beschwerde zuständig (Art. 11 Abs. 1 KoG; Art. 40 Abs. 1 BauG3). Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG).