a) Der vorinstanzliche Entscheid ist nur in Bezug auf den Bauabschlag betreffend die Umnutzung der Büros in eine Wohnung angefochten (Ziffer 3.1.2 des Entscheides des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. Juli 2013). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz bezeichnet ihren Entscheid als Gesamtbauentscheid. Die beurteilten Bauvorhaben erfordern jedoch kein koordiniertes Verfahren mit einem Gesamtentscheid (Art. 1 und 9 KoG2), sondern lediglich eine Baubewilligung.