Die Beschwerdeführer reichten am 6. September 2012 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein, das insbesondere die Umnutzung von vier Büroräumen in eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss und das Erstellen einer Ausstellungsfläche im Freien umfasste. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Bauabschlag für die Umnutzung der Büroräume als Wohnung (Ziff. 3.1.2), die übrigen Bauvorhaben bewilligte es.